Satzung

Heidenauer Musikerverein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Heidenauer Musikerverein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namenszusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 01809 Heidenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung ,Unterstützung ,Bildung und Erziehung von Hobbymusikern (Amateure), Gesangsgruppen, Chören und Kleinkunsttreibenden . Es soll eine Bereicherung des kulturellen Lebens der Stadt Heidenau erreicht werden.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung von Musikern
b) Durchführung kultureller Veranstaltungen
c) Teilnahme und Organisation von Workshops
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Kommune
e) Erfahrungsaustausch mit anderen Musikern, Vereinen, Kleinkunsttreibenden und anderen Künstlern
f) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit unseres Nachwuchses
g) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch einen Erziehungsberechtigten. Zum Aufnahmeantrag Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossene Mitgliedsbedingungen an. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit gegeben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm zwei Wochen vorher mitzuteilen. Mit Beendigung des Vereins erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen der Satzung und in Absprache mit dem Vereinsvorstand, bei der Unterstützung des Heidenauer Musikervereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Heidenauer Musikervereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Heidenauer Musikervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von (in €) zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird in der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand nach § 26 des BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des Vorstandes abgeschlossen wurden.

Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
5. die Buchführung
6. die Erstellung des Jahresberichtes

7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand und die Mitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer Sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
4. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und

7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

 

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

§ 12 Bestimmung über die Beurkundung von Beschlüssen in der Mitgliederversammlung

Über die Mitgliederversammlungen ist von dem Protokollführer ein Protokoll zu führen, das von diesem und von dem 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Angaben über das gesamte Stimmverhältnis der Beschlüsse enthalten und bei Satzungsänderung den Wortlaut der geänderten Satzung.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ,fällt das Vereinsvermögen an den Heidenauer Singekreis e.V. Es ist unmittelbar und ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definiertem Zweck zu verwenden.

Von der Jahresversammlung einstimmig beschlossen:

Heidenau, den 21.09.2015