§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme in
den Verein ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Anträge
von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung
durch einen Erziehungsberechtigten. Zum Aufnahmeantrag Mit
der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung
und die von der Hauptversammlung beschlossene Mitgliedsbedingungen
an. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar
und muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft wird mit
Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die
ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt
hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung des
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit gegeben, in
der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Mit Beendigung des Vereins erlischt jeder Anspruch an den
Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, nach den
Bestimmungen der Satzung und in Absprache mit dem Vereinsvorstand,
bei der Unterstützung des Heidenauer Musikervereins aktiv
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Heidenauer
Musikervereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge
zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen
des Heidenauer Musikervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr
zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
von (in €) zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und
der Mitgliedsbeiträge wird in der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung
festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit
zu berücksichtigen. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr
und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand nach § 26 des BGB besteht aus
dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes
im Amt. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten
Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000 € sind für
den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des Vorstandes
abgeschlossen wurden.
Der Vorstand ist verantwortlich für: